I. ALLGEMEINE GARANTIEBEDINGUNGEN
Begriffserklärung:
Hersteller –PKM Poniatowska Spółka Jawna.
Vertreiber, Stelle –Vertreiber oder Verkaufsstelle, welche(r) mit demHersteller zusammenarbeitet.
Ermächtigte Personen –Personen, welche durch den Herstellerzur Arbeit am Produkt zugelassen wurden.
Serviceunternehmen –ein durch den Hersteller autorisiertes Unternehmen.
Kunde/Nutzer –Käufer des Produkts.
Montageanleitung –eine durch den Hersteller gelieferte Anleitung.
Bedienungs-und Wartungsanleitung–eine durch den Hersteller gelieferte Anleitung.
Offenkundiger Fehler –physischer Fehler, welcher bei der
Herausgabe des Produkt erkannt werden kann.
2. Die Garantie ist gültig auf dem Gebiet der EWR-Länder und betrifft die Produkte der Firma PKM Wioletta Poniatowska Spółka Jawna mit Sitz in Gubin.
3. Die Garantiehaftung betrifft ausschließlich die Fehler, welche aus den in dem Produkt liegenden Gründen entstanden sind, Erzeugnisse die in überdachten, trockenen und luftigen Räumen gelagert oder aufbewahrt undunter normalen Umgebungsbedingungen montiert wurden. Die Garantie umfasst keine Schäden, die während des durch den Kunden oder durch Drittpersonen durchgeführten Transports sowie infolge der Einwirkung der höheren Gewalt oder der Schicksalsfälle entstanden sind.
4. Eine Grundlage für die Erhebung von Garantieansprüchen ist der Kaufbeleg und eine korrekt und komplett ausgefüllte Garantiekarte.
5. Die Reklamationsmeldung wird durch die Stelle, bei welcher das Produkt gekauft wurde und in besonderen Fällen –durch den Hersteller angenommen.
6. Die Garantiemeldung ist schriftlich innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung des Fehlers oder des dadurch verursachten Mangels zu machen. Offenkundige Fehler müssen vor der Montage des Produkts gemeldet werden.Die Nutzung des mangelhaften Produkts ist verboten, weil sie die Sicherheit des Nutzers gefährden kann. Der Hersteller trägt keine Haftung für Schäden, welche durch die Nutzung eines mangelhaften oder beschädigten Produkts verursacht werden.
7. Der Hersteller trägt keine Haftung für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Kunden als der Gegenstand der Garantie.
8. Mit der Garantiereparatur werden fachliche Tätigkeiten zur Beseitigung des durch die Garantie umfassten Fehlers gemeint .
9. Die Garantieansprüche bestehen nur im Falle der vollständigen und fristgerechten Bezahlung.
II. DAUER DER GARANTIE:
1. Die Garantie wird gewährt für die (nach der Norm PN-EN ISO 1461) verzinkten und pulverbeschichteten Produkte für die Dauer von:
-5 Jahren für Zaunelemente (Tore, Pforten, Zaunfelder, Pfosten usw.) ab dem Verkaufsdatum, jedoch nicht länger als 5 Jahre und 6 Monate nach dem Produktionsdatum.
2. Die Garantie umfasst die Rostbeständigkeit der Erzeugnisse, wobei kleine Fehler der Rostschutzschicht zulässig sind, welche aus dem Verfahren der Auftragung der Schicht resultieren.
3. Die Umzäunung muss komplett aus den Produkten des Herstellers gefertigt werden.
4. Antriebselemente sowie Schloss-und Angelelemente von Toren und Pforten sowie Kunststoffelemente –die Garantiezeit stimmt mit der Garantiezeit des Herstellers des jeweiligen Bauteils überein unter der Bedingung der Beachtung der Bedienungs-und Wartungsanleitung.
5. Die Garantie wird erteilt unter der Bedingung, dass die Montage nach der Montageanleitung, nach der Bedienungs-und Wartungsanleitung sowie nach den Regeln der Baukunst durch berechtigte Personen durchgeführt und das Produkt bestimmungsgemäß genutzt wird.
6. Die Garantie wird für alle Produktionsfehler und für die Rostsicherung unter der Bedingung gewährt, dass die Produkte keinen Temperaturen unterhalb von -20°C und oberhalb von +50°C ausgesetzt und in einer Temperatur von nicht weniger als -10°C aufgebaut werden. Außerdem werden Maßtoleranzen nach den Normen PN-EN ISO 13920 und PN-EN 10029 angewandt, welche keine Grundlage für die Reklamation darstellen können.
7. Die Garantie wird gewährt unter der Bedingung, dass die Nutzung der Produkte unter normalen Umgebungsbedingungen ohne Kontakt mit aggressiven Substanzen stattfindet.
8. Erzeugnisse, die in einer Umgebung mit sehr hoher Korrosivitätskategorie genutzt werden (Kategorie C5 nach PN-EN ISO 12944-2) sind aus der Garantie ausgeschlossen.
9. Erzeugnisse, die näher als 500 m von der Seeküstenlinie genutzt werden, sind aus der Garantie aufRostfreiheit ausgeschlossen.
III. GARANTIELEISTUNGEN
1. Während der Garantiezeit werden alle Produktfehler die auf festgestellte Materialfehler oder auf Fehler in dem Produktionsverfahren zurückzuführen sind, kostenlos beseitigt.
2. Frist für die Beantwortung der Garantiemeldung beträgt 10 Arbeitstage nach Erhalt der korrekt zugeschickten Reklamationsmeldung.
3. Die Garantieansprüche sind ausschließlich auf die Reparatur der verkauften Sache oder die Beseitigung des Mangels der verkauften Sache eingeschränkt. Der Hersteller verpflichtet sich, das Mangelhafte Produkt zu reparieren oder den Kaufpreises des Produkts zu senken. Über die Art entscheidet der Hersteller.
4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Reparatur innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Reklamation durchzuführen. Die Reparaturdauer kann sich verlängern im Falle der Notwendigkeit des Austauschs von Baugruppen, welche der Hersteller von den seinen Lieferanten beziehen muss.
5. Die Garantiezeit verlängert sich um die Zeit der Reparatur.
6. Die ausgetauschten Teile werden Eigentum des Herstellers oder des durch den Hersteller zugelassenen Servicedienstleisters. Für neue Baugruppen gewährt der Hersteller neue Garantie.
7. Eine Voraussetzung für die Realisierung der Garantieansprüche ist (die Anmeldung der Reklamation in der vorgenannten Form und Zeit sowie) die Vorlage der abgestempelten und in folgenden Positionen ausgefüllten Garantiekarte:
Verkaufsdatum, Rechnungsnummer, Stempel und Unterschrift des Vertreibers, Datum und Ort der Montage, Unterschrift des Monteurs.
Stempel und Unterschrift des Vertreibers/Herstellers.
Garantieleistungen werden nicht erbracht im Falle von:
1. mechanischen Beschädigungen, die während des Transports, der Lagerung, der Montage und der unsachgemäßen Nutzung entstanden sind;
2. der Montage von einer durch den Hersteller nicht ermächtigten Person oder einer Montage, die nicht nach der Montageanleitung sowie nach der Bedienungs-und Wartungsanleitung durchgeführt wurde, sowie im Falle der Unterlassung der Wartung desProdukts nach der Montageanleitung und nach der Bedienungs-und Wartungsanleitung;
3. der unsachgemäßen und mit der Montageanleitung oder mit der Bedienungs-und Wartungsanleitung nicht übereinstimmenden Bedienung oder der Nutzung eines defekten Produkts;
4. der Einwirkung von äußeren Faktoren, wie Brand, Wasser, Salze Laugen, Säuren organische esterhaltige Lösungsmittel, Alkohole, Aromate, Glycolether, chlorierte Kohlewasserstoffe und andere aggressiv wirkende chemische Substanzen, Reinigungsmittel oder anormale Wetterverhältnisse, Naturkatastrophen und Schicksalsfälle;.
5. Umbauten oder Konstruktionsänderungen durch den Nutzer oder durch Drittpersonen, die durch den Hersteller zu solchen Änderungen nicht ermächtigt wurden;
6. Reparaturen, die durch Personen durchgeführt wurden, die durch den Hersteller nicht dazu ermächtigt wurden;
7. der Anwendung von Ersatzteilen oder zusätzlichen Anlagen anderer Hersteller ohne Schriftliche Einwilligung des Herstellers;
8. der Nichtdurchführung der Tätigkeiten, zu deren Durchführung der Nutzer laut der Montageanleitung sowie laut der Bedienungs-und Wartungsanleitung auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung verpflichtet war.
9. der nicht mit den Regeln der Baukunst übereinstimmenden Montage.
10. Beschädigungen infolge der unsachgemäßen Lagerung oder Aufbewahrung des Produkts;
11. Produkten, in denen auf Wunsch des Kunden technische Änderungen vorgenommen wurden, die von den technischen Lösungen des Herstellers abweichen.
12. Der Anwendung des Produkts in einer Umgebung mit der einer anderen Korrositätskategorie als C1, C2, C3 (nach PN-EN ISO 12944-2 und PN-EN ISO 14713) und im Falle der Feststellung der Beschädigung der Rostschutzschicht durch die Schuld des Nutzers.
IV. SCHLUSSBEMERKUNGEN
1. Die Montageanleitungsowie die Bedienungs-und Wartungsanleitung und die Garantiekarte sind Anlagen zum Produkt.
2. Die Kosten der Reparatur von Beschädigungen und Mängeln, die nicht der Garantiereparatur unterliegen, werden durch die Person getragen, welche den Service des Herstellers angefordert hat.
3. Im Falle der Notwendigkeit, die Baugruppe zur Begutachtung an den Lieferanten weiterzuleiten kann sich die Zeit der Garantieabwicklung verlängern.
4. Durch die Garantie auf das verkaufte Produkt werden keine Ansprüche des Käufers, die aus den Rechtsvorschriften des Landes des Herstellers resultieren, Eingeschränkt stillgelegt oder ausgeschlossen.
5. Sachen, die mit dieser Garantie nicht geregelt wurden, unterliegen den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes.
Nutzungs-und Sicherheitsbedingungen
1 Während der Montagearbeiten sind die Sicherheitsregeln, insbesondere die Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
1. Im Falle der Anwendung der Elektroinstallation ist diese nach den in dem jeweiligen Land geltenden Vorschriften auszuführen. Sämtliche Elektroarbeiten dürfen nur von einer dazu berechtigten Person durchgeführt werden.
2. Während der Öffnung und Schließung ist dafür zu sorgen, dass sich keine Personen, Tiere oder Gegenstände, welche ein Hindernis darstellen können, im Bewegungsbereich des Tors aufhalten bzw. befinden .
3. Tore mit einem Licht von weniger als 20% sind nicht zu benutzen, wenn die Windgeschwindigkeit 15 m/s. übersteigt
a) Nutzungs-und Wartungsanleitung1. Es wird empfohlen, die Tore nicht zu verstellen und keine Gegenständeim Bewegungsbereich des Torflügels zurückzulassen.
2. Vergewissern Sie sich, dass durch die die Öffnung des Tores, oder der Pforte keine Personen, die sich in der nächsten Umgebung aufhalten, geschädigt werden;
3. Alle 6 Monate sind alle trennbare Verbindungen zu überprüfen und die Angeln zu regeln und bei Bedarf die trennbaren Verbindungen zu korrigieren und bei Angeln und anderen beweglichen Elementen ein durch den Hersteller empfohlenes und für dieses Produkt geeignetes Schmiermittel zu verwenden.
4. Es wird empfohlen, sämtliche Verunreinigungen und chemische Substanzen, welche die Lackschicht des Zauns beschädigen können, zu entfernen.
5. In den Küstenregionen wird es empfohlen, das Produkt mindestens alle drei Monate zu reinigen.
• 6. In der Nähe des Produkts dürfenkeine:• chemischen Substanzen und Cremen mit UV-Filter verwendet werden, welche die Lackschicht beschädigen oder andere Eigenschaften des Produkts beeinträchtigen können;
• mechanischen Geräte und Elektrogeräte verwendet werden, deren Wirkungsergebnis dasProdukt negativ beeinflussen kann.